§ 01
Der Sportverein Spielvereinigung Zabo-Eintracht e.V. Nürnberg wurde am 14. Juli 1951 neu gegründet und hat seinen Sitz in Nürnberg. Die Spielvereinigung Zabo-Eintracht ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter der Nr. 518 am 11. Oktober 1951 eingetragen und ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes mit dem Sitz in München und der zuständigen Unterorganisationen. Die Spielvereinigung Zabo-Eintracht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


§ 02
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 03
Mittel und Zweck
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(1) Abhaltung von regelmäßigen, methodisch geordneten Sportspielen aller Art, Anschaffung und Erhaltung von dadurch bedingten Geräten, Lokalitäten und Sportplätzen.
(2) Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der unter (1) erwähnten Sportspielen erforderlichen Personen und Beschaffung der hierzu erforderlichen Literatur.
(3) Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen, Bildung besonderer Jugend- und Schülerabteilungen.

§ 04
Mitgliederzahl
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt und es sind auch keine Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Personenkreise statthaft.


§ 05
Mitgliedschaft
(1) Als Mitglied in den Verein eintreten kann nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schulpflichtige eine Schülerabteilung.
(3) Mitglieder des Vereins anerkennen diese Vereinssatzung sowie die jeweils geltenden Bestimmungen des Bayerischen Landessportverbandes, München.
(4) Zum Eintritt als Mitglied in den Verein ist eine Anmeldung bei der Vereinsleitung erforderlich, unter gleichzeitiger Bezahlung der Aufnahmegebühr. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand unter nachträglicher Genehmigung der Verwaltung. Die Mitglieder erhalten eine Vereinssatzung und einen auf ihren Namen lautenden Ausweis.


§ 06
Austritt
(1) Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jeweils zum Jahresende gestattet. Die Austrittserklärung hat mindestens 4 Wochen vor Jahresende schriftlich beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.
(2) Die Beiträge sind voll für das laufende Jahr zu bezahlen, in dem der Austritt oder auch der Ausschluss erfolgt.
(3) Vereinsmitglieder, welche Funktionen ausüben oder mit Ämtern betraut waren, haben vor ihrem Austritt Rechenschaft hinsichtlich ihrer Tätigkeit abzulegen, damit die Vereinsführung Entlastung erteilen kann.
(4) Satzung und Mitgliedskarte sind Vereinseigentum und sind bei Austritt oder Ausschluss zurückzugeben.


§ 07
Ausschluss
(1) Der Ausschluss eines Mitglieds muss erfolgen, wenn es den Anforderungen und Bedingungen des § 5 nicht mehr genügt.
(2) Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung, Vereinsbeschlüsse und Verbandsbestimmungen.
Ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereins,
bei Rückständen der Vereinsbeiträge über einen dreimonatigen Zeitraum hinaus.
(3) Den Ausschluss vollzieht die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe ausschließlich schriftlich Berufung an die Vereinsversammlung einlegen und innerhalb weiterer 4 Wochen beim Ältestenrat persönlich Rechtfertigung vortragen. Der Ältestenrat entscheidet dann endgültig.


§ 08
Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder erstrecken sich auf Zahlung der Vereinsbeiträge, Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzung, der Versammlungs- und Verbandsbeschlüsse, der Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere auch die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.


§ 09
Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder erstrecken sich auf den Anteil an allen durch das Vereinsstatut gewährleisteten Einrichtungen, die Teilnahme an den Versammlungen, der Jahreshauptversammlung und an allen Vereinsveranstaltungen. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.


§ 10
Beiträge
Die Höhe der Monatsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und nach den Sportförderungsrichtlinien des Bayerischen Landessportverbandes und werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr. (Hier: Informationen zur Mitgliedschaft)


§ 11
Die Vereinsorgane
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, gesetzlich geregelt durch § 32 BGB.
(2) Die Vorstandschaft, besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, welche völlig gleichberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann und hat das Recht dazu, weitere Vorstände zu wählen.
(3) Die Vereinsverwaltung. Diese besteht aus der Vorstandschaft im Sinne § 26 BGB und weiteren Verwaltungsorganen wie Schriftführer, Kassier, Beirat, Spartenleiter, Ausschüsse, Revisoren, Ältestenrat oder sonstigen Kontrollorgangen und ist von der Jahreshauptversammlung mit Stimmenmehrheit zu wählen.


§ 12
Aufgaben der Vereinsorgane
Die Mitgliederversammlung ist das Willensbildungsorgan des Vereins. In ihr kann das einzelne Vereinsmitglied zur Willensbildung der Körperschaft durch seine Stimmabgabe beitragen. Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden Versammlungen der Mitglieder statt; am Schluss eines jeden Geschäftsjahres findet die Jahreshauptversammlung statt, deren Aufgabe es insbesondere ist, sich mit folgenden Angelegenheiten zu befassen:
(1) Rechnungslegung und den Geschäftsberichten
(2) Neuwahlen und /oder Ersatzwahlen der Vereinsorgane gemäß § 11 der Satzung
(3) Änderungen, Neufassungen und Ergänzungen der Vereinssatzungen, Festsetzung der Beiträge gemäß § 10 der Satzung
(4) Entlastung der Vereinsorgane
(5) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
(6) Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten und Bearbeitung etwaiger Anträge.
Zu den Punkten (3) und (5) ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, bei den übrigen Punkten die absolute Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt mittels schriftlicher Einladung mindestens 10 Tage vorher, zusätzlich Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung im Einladungsschreiben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen stattfinden, wenn 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beantragen oder wenn während des laufenden Geschäftsjahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden.
Die Niederschriften über die Beschlüsse aller Versammlungen sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Vorstandschaft führt die Vereinsgeschäfte unter Beachtung der im Bürgerlichen Gesetzbuch zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen der §§ 21 bis 53 durch.
Ihr obliegt die Leitung der Mitgliederversammlungen und der monatlichen Verwaltungssitzungen. Die Vorstandschaft erteilt ferner den Jahresabschlussbericht.
Die Vereinsverwaltung führt die laufenden Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und der Vorstandschaft durch, sie steht der Vorstandschaft in allen Vereinsangelegenheiten beratend zur Seite und kann in Dringlichkeitsfällen zusammen mit der Vorstandschaft Entscheidungen treffen, die jedoch der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung unterliegen.


§ 13
Geschäftsordnung
(1) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung oder Verwaltungssitzung ist beschlussfähig.
(2) Die gemäß Ziffer (1) einberufene Versammlung muss eine Tagesordnung vorlegen, welche vor Eintritt in Verhandlungen zu genehmigen ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung kann durch Handzeichen oder durch schriftliche Befragung vollzogen werden.
(4) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefaßten Beschlüsse müssen klar und deutlich erkennbar sein, das Protokoll ist durch einen Vorstand und durch den Schriftführer zu beglaubigen.


§ 14
Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder diesen Antrag stellt und
(2) Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder diesem Antrag in einer Hauptversammlung zustimmt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landessportverband mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Soweit keine Regelung im Rahmen dieser Satzung besteht, gelten die entsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Gerichtsstand für zivile Streitigkeiten ist der Sitz des Vereins.
Nürnberg, 26. März 1982